Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO – Stand: Juli 2026
Hinweis zur Verwendung: Dieses Dokument wird gemäß § 15 Abs. 2 der
AGB auf Anforderung bereitgestellt. Vor Unterzeichnung sind die grau
unterlegten Felder sowie
Anlage 2 (Unterauftragsverarbeiter) auszufüllen und
Anlage 1 (technische und organisatorische Maßnahmen) auf Aktualität zu prüfen.
zwischen
– nachfolgend „Verantwortlicher“ (Auftraggeber) –
und
Miguel Valenta Consulting – supporting.de
Inh. Michael Valenta
Regerstr. 4, 85080 Gaimersheim
– nachfolgend „Auftragsverarbeiter“ –
– einzeln auch „Partei“, gemeinsam „Parteien“ –
Präambel
Die Parteien haben einen Vertrag über IT-Support-, Helpdesk-, Fernwartungs- und/oder
Wartungsleistungen geschlossen (nachfolgend „Hauptvertrag“). Im Rahmen der Erbringung
dieser Leistungen kann der Auftragsverarbeiter Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten,
für die der Verantwortliche Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist.
Dieser Vertrag konkretisiert die datenschutzrechtlichen Pflichten der Parteien nach Art. 28 DSGVO
und geht bei Widersprüchen den Regelungen des Hauptvertrages in datenschutzrechtlicher
Hinsicht vor.
§ 1 Gegenstand, Art, Zweck und Dauer der Verarbeitung
- Gegenstand der Verarbeitung ist die Erbringung der im Hauptvertrag
vereinbarten IT-Dienstleistungen, insbesondere Anwendersupport, Störungsanalyse und
-behebung, Einrichtung, Konfiguration, Migration und Wartung von IT-Systemen und
Anwendungen des Verantwortlichen.
- Art der Verarbeitung: Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen,
Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Übermitteln,
Einschränken, Löschen und Vernichten – jeweils beschränkt auf das zur
Leistungserbringung erforderliche Maß.
- Zweck der Verarbeitung ist ausschließlich die Erfüllung des
Hauptvertrages. Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken des Auftragsverarbeiters findet nicht statt.
- Ein Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgt regelmäßig nur anlassbezogen im
Rahmen einzelner Support- und Wartungsvorgänge und beschränkt sich auf Kenntnisnahme
und Bearbeitung im technisch erforderlichen Umfang.
- Dauer: Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet
automatisch mit Beendigung des Hauptvertrages. Die Regelungen zu Löschung und Rückgabe
(§ 10) gelten über das Vertragsende hinaus fort.
- Ort der Verarbeitung: Die Verarbeitung findet ausschließlich in der
Bundesrepublik Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums statt. § 9 bleibt unberührt.
§ 2 Art der Daten und Kategorien betroffener Personen
- Gegenstand der Verarbeitung können insbesondere folgende Datenarten sein:
- Stammdaten (Name, Anschrift, Funktion, Personalnummer)
- Kontaktdaten (E-Mail-Adressen, Telefonnummern)
- Kommunikationsinhalte (E-Mails, Kalender- und Kontaktdaten, Chat- und Ticketinhalte)
- Zugangs- und Authentifizierungsdaten (Benutzerkennungen, Berechtigungen)
- Nutzungs-, Protokoll- und Verbindungsdaten (Log- und Ereignisdaten, IP-Adressen)
- Inhalts- und Dokumentdaten in den betreuten Systemen (Dateien, Datenbankinhalte)
- Vertrags-, Abrechnungs- und Zahlungsdaten, soweit in betreuten Systemen enthalten
- (ggf. ergänzen)
- Von der Verarbeitung können folgende Kategorien betroffener Personen
erfasst sein:
- Beschäftigte des Verantwortlichen einschließlich Bewerber und ehemaliger Beschäftigter
- Kunden, Interessenten und Ansprechpartner des Verantwortlichen
- Lieferanten, Dienstleister und deren Ansprechpartner
- Nutzer der vom Verantwortlichen betriebenen Systeme und Websites
- (ggf. ergänzen)
- Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO
ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Sollte ein Zugriff im Einzelfall technisch nicht
auszuschließen sein, informiert der Verantwortliche den Auftragsverarbeiter vorab; die
Parteien vereinbaren erforderlichenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen.
§ 3 Weisungsrecht des Verantwortlichen
- Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf
dokumentierte Weisung des Verantwortlichen, es sei denn, er ist nach dem Unionsrecht oder
dem Recht eines Mitgliedstaats zur Verarbeitung verpflichtet. In einem solchen Fall teilt er
dem Verantwortlichen die rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das
betreffende Recht dies nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
- Weisungen erfolgen grundsätzlich in Textform. Mündlich oder in sonstiger Form erteilte
Weisungen sind vom Verantwortlichen unverzüglich in Textform zu bestätigen. Der
Auftragsverarbeiter dokumentiert erteilte Weisungen.
- Als Weisung gelten auch die Regelungen des Hauptvertrages sowie die im Rahmen einzelner
Support- und Wartungsaufträge erteilten Arbeitsanweisungen.
- Weisungsberechtigt und weisungsempfangsberechtigt sind die in § 8 benannten Personen.
Änderungen sind der jeweils anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen.
- Ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder gegen
andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, informiert er
den Verantwortlichen unverzüglich (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Er ist berechtigt, die
Ausführung der betreffenden Weisung bis zu deren Bestätigung oder Änderung auszusetzen.
§ 4 Pflichten des Auftragsverarbeiters
- Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen
dieses Vertrages und der Weisungen des Verantwortlichen.
- Er gewährleistet, dass sich alle zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit
verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b, Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO). Die
Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
- Er ergreift alle nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffenen Maßnahmen sind in
Anlage 1 beschrieben. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, diese Maßnahmen
weiterzuentwickeln; das Schutzniveau darf dabei nicht unterschritten werden. Wesentliche
Änderungen sind zu dokumentieren und dem Verantwortlichen auf Anfrage mitzuteilen.
- Er unterstützt den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen betroffener
Personen auf Wahrnehmung ihrer Rechte nach Kapitel III der DSGVO nachzukommen
(Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO). Wendet sich eine betroffene Person unmittelbar an den
Auftragsverarbeiter, leitet dieser das Anliegen unverzüglich an den Verantwortlichen weiter
und beantwortet es nicht selbständig.
- Er unterstützt den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO
genannten Pflichten, insbesondere bei der Meldung von Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten, bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und bei vorherigen
Konsultationen der Aufsichtsbehörde (Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO), jeweils unter
Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen.
- Er stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der
Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht
Überprüfungen nach Maßgabe von § 6 (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO).
- Er führt ein Verzeichnis aller Kategorien von im Auftrag durchgeführten
Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 2 DSGVO, soweit er hierzu verpflichtet ist.
- Er korrigiert, löscht oder sperrt personenbezogene Daten ausschließlich nach Weisung
des Verantwortlichen.
- Der Auftragsverarbeiter hat keinen Datenschutzbeauftragten bestellt, da die
Voraussetzungen des Art. 37 DSGVO bzw. § 38 BDSG nicht vorliegen. Ansprechpartner für
Datenschutzfragen ist die in § 8 benannte Person. Sollte eine Bestellpflicht entstehen,
informiert er den Verantwortlichen unverzüglich.
§ 5 Pflichten des Verantwortlichen
- Der Verantwortliche ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie für die
Wahrung der Rechte betroffener Personen allein verantwortlich (Art. 24 DSGVO).
- Er stellt sicher, dass für die durch den Auftragsverarbeiter vorzunehmenden
Verarbeitungen eine Rechtsgrundlage besteht und die erforderlichen Informationspflichten
erfüllt sind.
- Er informiert den Auftragsverarbeiter unverzüglich, wenn er bei der Prüfung der
Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten hinsichtlich datenschutzrechtlicher
Bestimmungen feststellt.
- Er benennt die nach § 8 weisungsberechtigten Personen und hält diese Angaben aktuell.
- Er ist verpflichtet, dem Auftragsverarbeiter nur solche Zugänge einzuräumen, die für
die jeweilige Leistungserbringung erforderlich sind, und nicht mehr benötigte Zugänge
unverzüglich zu deaktivieren.
§ 6 Kontrollrechte und Nachweise
- Der Verantwortliche hat das Recht, sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Der Nachweis kann erbracht werden durch
Selbstauskunft, aktuelle Testate, Zertifizierungen (z. B. nach Art. 42 DSGVO),
Prüfberichte unabhängiger Stellen oder eine geeignete Dokumentation der Maßnahmen.
- Soweit diese Nachweise im Einzelfall nicht ausreichen, kann der Verantwortliche nach
rechtzeitiger Ankündigung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen während der
üblichen Geschäftszeiten und ohne Störung des Betriebsablaufs eine Kontrolle
durchführen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer durchführen
lassen. Der Prüfer darf kein Wettbewerber des Auftragsverarbeiters sein.
- Kontrollen erfolgen in der Regel höchstens einmal jährlich. Anlassbezogene Kontrollen
bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß bleiben hiervon unberührt.
- Der Auftragsverarbeiter kann für den Aufwand, der ihm durch Kontrollen nach Absatz 2
entsteht, eine angemessene Vergütung zu den jeweils gültigen Stundensätzen verlangen,
es sei denn, die Kontrolle erfolgt anlassbezogen und der Verstoß bestätigt sich.
- Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich über
Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf die
Auftragsverarbeitung beziehen.
§ 7 Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
- Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen jede ihm bekannt gewordene Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 12 DSGVO unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, in Textform.
- Die Meldung enthält, soweit verfügbar: eine Beschreibung der Art der Verletzung, die
betroffenen Kategorien und die ungefähre Zahl betroffener Personen und Datensätze, die
wahrscheinlichen Folgen sowie die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung
und Schadensminderung. Fehlende Angaben werden unverzüglich nachgereicht.
- Der Auftragsverarbeiter trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung
der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen und stimmt sich hierüber mit
dem Verantwortlichen ab.
- Meldungen an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) und Benachrichtigungen betroffener
Personen (Art. 34 DSGVO) obliegen dem Verantwortlichen. Der Auftragsverarbeiter unterstützt
ihn hierbei im erforderlichen Umfang.
§ 8 Ansprechpartner
| |
Verantwortlicher |
Auftragsverarbeiter |
| Ansprechpartner Datenschutz |
|
Michael Valenta |
| E-Mail |
|
hilfe@supporting.de |
| Telefon |
|
|
| Weisungsberechtigte Personen |
|
– |
§ 9 Unterauftragsverarbeiter
- Der Verantwortliche erteilt dem Auftragsverarbeiter die allgemeine Genehmigung
im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO, weitere Auftragsverarbeiter hinzuzuziehen.
Die bei Vertragsschluss eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 2
aufgeführt und werden hiermit genehmigt.
- Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen mindestens 4 Wochen
vor der beabsichtigten Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters in
Textform. Der Verantwortliche kann innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der
Information aus wichtigem, datenschutzrechtlich begründetem Grund widersprechen.
- Widerspricht der Verantwortliche, sind die Parteien verpflichtet, eine einvernehmliche
Lösung zu suchen. Kommt eine solche nicht zustande und kann der Auftragsverarbeiter die
Leistung ohne den betreffenden Unterauftragsverarbeiter nicht oder nur mit unzumutbarem
Aufwand erbringen, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Teil des Hauptvertrages mit
angemessener Frist zu kündigen.
- Der Auftragsverarbeiter wählt Unterauftragsverarbeiter sorgfältig unter besonderer
Berücksichtigung der Eignung der von ihnen getroffenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen aus. Er verpflichtet sie vertraglich auf Datenschutzpflichten, die denen dieses
Vertrages entsprechen (Art. 28 Abs. 4 DSGVO), und haftet für deren Verhalten wie für
eigenes Verhalten.
- Nicht als Unterauftragsverhältnisse gelten Nebenleistungen, die der Auftragsverarbeiter
bei Dritten in Anspruch nimmt und die keinen Bezug zu den im Auftrag verarbeiteten Daten
aufweisen (z. B. Telekommunikationsdienste, Reinigung, Wartung von Bürotechnik).
- Drittlandtransfer: Eine Verarbeitung außerhalb der EU/des EWR erfolgt nur,
wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind, insbesondere ein
Angemessenheitsbeschluss vorliegt oder Standardvertragsklauseln nebst erforderlicher
zusätzlicher Maßnahmen vereinbart wurden. Der Verantwortliche wird hierüber vorab informiert.
§ 10 Löschung und Rückgabe nach Beendigung
- Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen löscht der Auftragsverarbeiter
nach Wahl des Verantwortlichen alle personenbezogenen Daten oder gibt sie zurück und
löscht vorhandene Kopien, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der
Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung besteht (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO).
- Die Wahl nach Absatz 1 teilt der Verantwortliche spätestens bei Beendigung des
Hauptvertrages in Textform mit. Trifft er keine Wahl, werden die Daten nach Ablauf von
30 Kalendertagen nach Vertragsende gelöscht.
- Die Löschung erfolgt datenschutzgerecht. Der Auftragsverarbeiter bestätigt die
Löschung auf Anforderung in Textform.
- Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sowie
Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen (insbesondere handels- und
steuerrechtliche Unterlagen), darf der Auftragsverarbeiter über das Vertragsende hinaus
für die Dauer der jeweiligen Aufbewahrungsfrist aufbewahren. Die Verarbeitung dieser Daten
ist auf den Aufbewahrungszweck beschränkt.
§ 11 Haftung
- Für die Haftung der Parteien gilt Art. 82 DSGVO.
- Im Innenverhältnis gelten ergänzend die Haftungsregelungen des Hauptvertrages
(§ 13 der AGB), soweit Art. 82 DSGVO dem nicht entgegensteht.
- Der Verantwortliche stellt den Auftragsverarbeiter von Ansprüchen Dritter frei, die
darauf beruhen, dass die Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen erfolgte und diese
Weisung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstieß, sofern der Auftragsverarbeiter
seiner Hinweispflicht nach § 3 Abs. 5 nachgekommen ist.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
- Laufzeit und Beendigung richten sich nach § 1 Abs. 5. Eine gesonderte Kündigung dieses
Vertrages ohne gleichzeitige Beendigung des Hauptvertrages ist ausgeschlossen.
- Der Verantwortliche kann den Hauptvertrag außerordentlich fristlos kündigen, wenn der
Auftragsverarbeiter in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages oder gegen
datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, eine Weisung nicht ausführt oder eine
Kontrolle nach § 6 unberechtigt verweigert.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und seiner Anlagen bedürfen der
Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
- Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und dem Hauptvertrag gehen in
datenschutzrechtlicher Hinsicht die Regelungen dieses Vertrages vor.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch
eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig vereinbar, Ingolstadt.
Ort, Datum – Verantwortlicher
Name, Funktion, Unterschrift
Ort, Datum – Auftragsverarbeiter
Michael Valenta, Inhaber
Anlage 1 – Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
Stand: Juli 2026. Der Auftragsverarbeiter ist ein Einzelunternehmen ohne Beschäftigte und ohne
eigenes Rechenzentrum. Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich per Fernzugriff von
Arbeitsplätzen des Auftragsverarbeiters aus.
1. Vertraulichkeit
Zutrittskontrolle – Die Arbeitsräume befinden sich in abschließbaren,
nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten. Zutritt haben ausschließlich der Inhaber
und ausdrücklich befugte Personen. Datenträger und Unterlagen werden bei Abwesenheit
verschlossen aufbewahrt (Clear-Desk-Prinzip).
Zugangskontrolle – Alle Endgeräte sind mit vollständiger
Festplattenverschlüsselung, individuellen Benutzerkonten, starken Passwörtern und
automatischer Bildschirmsperre geschützt. Für Zugänge zu Kundensystemen und
Cloud-Diensten wird – soweit vom jeweiligen System unterstützt –
Zwei-Faktor-Authentifizierung eingesetzt. Zugangsdaten werden ausschließlich in einem
verschlüsselten Passwortmanager gespeichert, niemals im Klartext in E-Mails oder Dokumenten.
Zugriffskontrolle – Der Zugriff auf Kundensysteme erfolgt nach dem
Need-to-know-Prinzip und ausschließlich anlassbezogen im Rahmen konkreter Support- und
Wartungsvorgänge. Nicht mehr benötigte Zugänge werden nach Abschluss der Maßnahme
zurückgegeben bzw. deren Deaktivierung beim Verantwortlichen angeregt.
Trennungskontrolle – Daten unterschiedlicher Auftraggeber werden logisch
getrennt in mandantenspezifischen Ablagen verarbeitet. Eine Zusammenführung findet nicht statt.
Fernwartung – Der Fernzugriff erfolgt über eine selbst betriebene
RustDesk-Infrastruktur (eigener ID-/Relay-Server) mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
Der Verbindungsaufbau erfordert eine aktive Freigabe durch den Verantwortlichen für die
jeweilige Sitzung; ein unbeaufsichtigter Dauerzugriff besteht nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung. Der Verantwortliche kann den Sitzungsverlauf mitverfolgen und die Sitzung
jederzeit beenden. Ein Fernwartungsanbieter als Dritter erhält keinen Zugriff auf die
übertragenen Daten.
2. Integrität
Weitergabekontrolle – Die Übertragung personenbezogener Daten erfolgt
ausschließlich verschlüsselt (TLS, SSH, Ende-zu-Ende-verschlüsselte Fernwartung).
Der Versand sensibler Daten per unverschlüsselter E-Mail unterbleibt; für den Austausch
größerer oder sensibler Datenmengen werden passwortgeschützte, verschlüsselte
Container oder gesicherte Freigaben verwendet. Ein physischer Datenträgertransport findet
regelmäßig nicht statt.
Eingabekontrolle – Fernwartungssitzungen werden hinsichtlich Zeitpunkt,
Dauer, beteiligter Systeme und durchgeführter Maßnahmen protokolliert. Weisungen und
Aufträge werden in Textform dokumentiert und nachvollziehbar aufbewahrt. In betreuten
Systemen werden vorhandene Protokollierungsfunktionen genutzt.
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit
Eingesetzte Systeme verfügen über aktuelle Betriebssystem- und Anwendungsupdates,
Virenschutz und aktivierte Firewall. Eigene Systeme werden regelmäßig gesichert; die
Wiederherstellbarkeit wird stichprobenartig geprüft. Die Stromversorgung kritischer
Komponenten ist gegen kurzzeitige Ausfälle abgesichert.
Wichtiger Hinweis: Die Sicherung der Systeme und Daten des Verantwortlichen
obliegt diesem selbst (§ 7 der AGB), soweit eine Datensicherung nicht ausdrücklich als
Leistung vereinbart und gesondert vergütet ist.
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen werden mindestens jährlich sowie
anlassbezogen überprüft und bei Bedarf angepasst. Es besteht ein Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO. Datenschutzvorfälle werden dokumentiert
und ausgewertet. Der Grundsatz der Datenminimierung sowie Datenschutz durch Technikgestaltung
und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO) werden bei der Auswahl und
Konfiguration eingesetzter Systeme berücksichtigt.
Vor Versand prüfen: Anlage 1 beschreibt den tatsächlichen Zustand –
jede hier genannte Maßnahme muss auch wirklich umgesetzt sein, sonst entsteht ein
eigenständiges Haftungsrisiko. Besonders zu bestätigen: Festplattenverschlüsselung,
Passwortmanager, 2FA, regelmäßige eigene Backups und das Verarbeitungsverzeichnis nach
Art. 30 Abs. 2 DSGVO.
Anlage 2 – Genehmigte Unterauftragsverarbeiter
Stand: Juli 2026. Die nachfolgend aufgeführten Unternehmen werden mit Abschluss dieses
Vertrages gemäß § 9 Abs. 1 genehmigt.
| Unternehmen / Anschrift |
Leistung |
Art der Daten |
Ort der Verarbeitung |
Webhosting / Server |
Hosting der Website, des Kontaktformulars sowie des RustDesk-ID-/Relay-Servers |
Verbindungs- und Protokolldaten, Inhalte von Kontaktanfragen |
Deutschland / EU |
E-Mail-Provider |
Bereitstellung und Betrieb der geschäftlichen E-Mail-Postfächer |
Kommunikationsinhalte, Kontaktdaten |
Deutschland / EU |
|
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|
Der Fernzugriff selbst erfolgt über eine vom Auftragsverarbeiter selbst betriebene
RustDesk-Infrastruktur. Ein externer Fernwartungsanbieter wird nicht eingesetzt und erhält
dementsprechend keinen Zugriff auf personenbezogene Daten.